LESERFRAGEN EXPERTENTELEFON \"Sterben/Trauer\" am 28.10.10

Trauerreisen, Bestattungsarten, Trauerfallvorsorge, Erbschaft und Testament - wichtige Fragen und Antworten

 

 

 

 

 

 

 

Ich finde eine Trauerreise sehr interessant, habe aber Angst, dass meine Kinder meine Teilnahme falsch verstehen könnten. Was raten Sie mir?

  • Fritz Roth, Bergisch-Gladbach. Bestatter, Trauerbegleiter und Gründer einer privaten Trauerakademie, Mitveranstalter von Trauerreisen: Wenn Sie Ihren Kindern erklären, dass Sie sich in der Familie gut aufgehoben fühlen, aber dennoch einen ganz persönlichen Schritt in die Zukunft machen wollen, um wieder neue Menschen kennen zu lernen, neue Eindrücke zu sammeln und auch für sich selbst eine neue Orientierung zu finden, werden die Kinder sicherlich Verständnis haben. Vielleicht fällt sogar eine Last von ihnen, wenn sie spüren, dass Sie wieder am Leben teilnehmen wollen und sich selbst um neue Wege bemühen.

Mein Mann ist vor sechs Wochen verstorben. Kann ich jetzt schon an einer Trauerreise teilnehmen oder raten Sie zu einem größeren zeitlichen Abstand?

  • Fritz Roth: Die "Reise ins Leben" ist gedacht als ein ganz bewusster Schritt in die Welt außerhalb meiner normalen Umgebung. Ob jemand diesen Schritt schon nach zwei oder erst nach acht Monaten machen will, muss er letztlich selbst entscheiden. Generell empfehlen wir, dass sich Trauernde vier bis sechs Monate mit ihrer besonderen Lebenssituation auseinandergesetzt haben sollten, bevor sie die Reise machen.

Ich möchte mich nach meinem Tod in einem Friedwald bestatten lassen. Wie kann ich dies zu Lebzeiten in die Wege leiten?

  • Petra Bach, Juristin und Mitbegründerin der Friedwald GmbH: Sie können sich jetzt schon einen Platz oder einen Baum in einem der derzeit 34 Friedwald-Standorte aussuchen und die Urkunde darüber bei Ihren persönlichen Unterlagen hinterlegen. Natürlich ist es auch sinnvoll und wichtig, Ihre Angehörigen darüber zu informieren. Manchmal reicht schon der berühmte kleine Zettel in der Brieftasche.

Ich habe gehört, dass die katholische Kirche den Friedwäldern angeblich mit Skepsis begegnet. Darf ein katholischer Seelsorger dennoch bei einer Bestattung im Friedwald mitwirken?

  • Petra Bach: Grundsätzlich ja. Die Deutsche Bischofskonferenz hat im Februar 2009 eine Handreichung herausgegeben, in der unter anderem beschrieben ist, unter welchen Voraussetzungen ein katholischer Geistlicher eine Bestattung im Friedwald vornehmen darf. Aus unserer täglichen Erfahrung wissen wir, dass viele katholische Priester diese Beisetzungen selbstverständlich begleiten.

Ich möchte meine Kinder komplett von den Kosten meiner Bestattung entlasten. Welche Vorsorge-Möglichkeiten habe ich?

  • Andrea König-Uber, Versicherungsexpertin bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth: Falls Sie den für die Bestattung notwendigen Betrag bereits angespart haben, können Sie mit einem Bestatter einen Bestattungsvorsorge-Vertrag schließen. Das Geld kommt auf ein Treuhand-Konto, von dem die Bestattung dann später bezahlt wird. Die Alternative ist die Sterbegeld-Absicherung mit erhöhter Bonusleistung, lebenslangem Versicherungsschutz und verkürzter Beitragszahlungsdauer. So können Sie sich mit geringen monatlichen Beiträgen die Kosten der Bestattung absichern lassen.

Gibt es eine Faustregel, welchen Betrag man für eine Bestattungsvorsorge einplanen sollte?

  • Andrea König-Uber: Die Bestattungskosten sind je nach Beisetzungsart (Erd- oder Feuerbestattung) und Leistungsumfang sehr unterschiedlich. Auch die öffentlichen Gebühren können je nach Stadt bzw. Gemeinde sehr stark variieren. Durchschnittlich werden von den Bundesbürgern ca. 5.000 Euro für eine Bestattung ausgegeben. Oftmals entstehen auch zusätzliche Aufwendungen für die Regelung der Grabpflege.

Oft kann man ja keine Versicherung mehr abschließen, wenn man gesundheitlich schon etwas angeschlagen ist. Gilt das auch für die Sterbegeldversicherung?

  • Andrea König-Uber: Die Sterbegeld-versicherung können Sie bis ins hohe Alter abschließen, bei der Police aus unserem Hause gibt es beispielsweise keine Gesundheitsprüfung, sie steht also auch Personen zur Verfügung, die gesundheitlich schon etwas angeschlagen sind. Bei dieser Absicherung genießen Sie im Übrigen bereits nach Ablauf der dreijährigen Aufbauzeit vollen Versicherungsschutz. Sollte Ihnen während der Aufbauzeit etwas zustoßen, erhalten die Hinterbliebenen alle von Ihnen erbrachten Beitragszahlungen erstattet.

Meine Tochter soll mein Haus bekommen, weil sie sich rührend um mich kümmert. Mein Sohn soll leer ausgehen. Wie hoch wäre sein Pflichtteil und kann ich diesen umgehen?

  • Dr. Gerrit Brachvogel, Notar a.D., München: Hier kommt es darauf an, wie viele Kinder Sie haben und ob Ihr Ehepartner noch lebt. Angenommen, Sie sind verwitwet und haben nur diese beiden Kinder. Dann beträgt der Pflichtteil des Sohnes 25 Prozent des Nachlasswertes. Wenn Sie Ihrer Tochter vorher Schenkungen machen, erhöhen diese nach zehn Jahren den Pflichtteil des Bruders nicht mehr, vorher mindert sich die Erhöhung pro verstrichenem Jahr um zehn Prozent.

Ich möchte ein Testament machen. Muss ich dafür zum Notar gehen? Und wo sollte ich das Testament aufbewahren?

  • Dr. Gerrit Brachvogel: Ein Testament kann entweder beim Notar oder handschriftlich errichtet werden, d.h. es muss also von Anfang bis zum Ende selbst geschrieben und unterschrieben sein. Zu komplizierte Regelungen gehen ohne fachkundige Beratung allerdings eventuell schief. Notarielle Testamente werden immer beim Amtsgericht aufbewahrt. Privatschriftliche Testamente können dort auch abgegeben werden. Die Verwahrung beim Amtsgericht verhindert, dass Verwandte ein Testament möglicherweise verschwinden lassen. Eine notarielle Erbeinsetzung ist für die Erben auch wirtschaftlich vorteilhaft, weil sie dann in der Regel keinen Erbschein benötigen, etwa zur Berichtigung des Grundbuches, und die Kosten für Beantragung und Erteilung des Erbscheins sparen.

Ich bin mit meinem Freund kürzlich vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Gilt für uns in Sachen Erbschaft und Erbschaftssteuer nun das gleiche Recht wie für Ehepaare?

  • Dr. Gerrit Brachvogel: Erbrechtlich sind Lebenspartner schon seit langem Ehegatten gleichgestellt. Die entsprechende Gleichstellung im Erbschaftssteuerrecht hat der Gesetzgeber aber bewusst nicht vorgenommen. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich aber beanstandet. Es wird sich also in nächster Zeit hier etwas tun.

Ich will meinen Kindern mein Haus vererben, habe aber gelesen, dass dies nur steuerfrei bleibt, wenn die Kinder anschließend zehn Jahre darin wohnen. Ist das richtig?

  • Dr. Robert Rek, Gerlingen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater: Ja, das ist richtig. Im Rahmen der Verschonungsregelung von Grundvermögen wie dem selbstgenutzten Wohneigentum gibt es die Steuerbefreiung dann, wenn die Immobilie vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und danach vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. Bei Erwerb der Wohnung durch Kinder ist die Steuerbefreiung allerdings auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern begrenzt.

Ich lebe in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft - was erbt mein Partner im Falle meines Todes?

  • Dr. Robert Rek: Eingetragene Lebenspartnerschaften sind beispielsweise im Hinblick auf persönliche Freibeträge, Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände Ehegatten gleichgestellt.
Quelle: deutsche journalisten dienste (djd),